Jurafuchs

§ 27

SächsHintG
Einunddreißigjährige Frist
Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe
Stand 2023-01-01
(1)
In den Fällen der §§ 382 und 1171 Abs. 3 BGB , des § 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken sowie in den Fällen des § 117 Abs. 2 und der §§ 120, 121, 124 und 126 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 4a des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258, 2269) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erlischt der Anspruch auf Herausgabe mit dem Ablauf von einunddreißig Jahren, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt.
(2)
Die Frist beginnt
1.
im Fall des § 382 BGB mit dem Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger die Anzeige von der Hinterlegung empfangen hat, oder, falls die Anzeige untunlich war und deshalb unterblieben ist, mit der Hinterlegung,
2.
in den Fällen des § 1171 Abs. 3 BGB und des § 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken mit dem Erlass des Beschlusses, durch den der Gläubiger mit seinem Recht ausgeschlossen ist; das Gericht hat den Ausschließungsbeschluss der Hinterlegungsstelle mitzuteilen,
3.
in den Fällen des § 117 Abs. 2 und der §§ 124 und 126 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung mit der Hinterlegung,
4.
in den Fällen der §§ 120 und 121 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung mit dem Zeitpunkt, zu dem die Bedingung eingetreten ist, unter der hinterlegt ist; kann der Eintritt der Bedingung nicht ermittelt werden, beginnt die Frist mit dem Ablauf von zehn Jahren seit der Hinterlegung oder, wenn die Bedingung erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten konnte, mit dem Ablauf von zehn Jahren seit diesem Zeitpunkt.

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