Jurafuchs

§ 24

SächsHintG
Herausgabeersuchen von Behörden
Herausgabe
Stand 2023-01-01
(1)
1Die Herausgabeanordnung nach § 21 ergeht ferner, wenn die zuständige Behörde um Herausgabe an sie selbst oder an eine von ihr bezeichnete Stelle oder Person ersucht. 2Geht das Ersuchen von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde oder von einer ihr unmittelbar unterstellten höheren Bundes- oder Landesbehörde aus, ist deren Zuständigkeit von der Hinterlegungsstelle nicht zu prüfen. 3Das Gleiche gilt, wenn das Ersuchen von einem Gericht ausgeht.(1) Die Herausgabeanordnung nach § 21 ergeht ferner, wenn die zuständige Behörde um Herausgabe an sie selbst oder an eine von ihr bezeichnete Stelle oder Person ersucht. Geht das Ersuchen von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde oder von einer ihr unmittelbar unterstellten höheren Bundes- oder Landesbehörde aus, ist deren Zuständigkeit von der Hinterlegungsstelle nicht zu prüfen. Das Gleiche gilt, wenn das Ersuchen von einem Gericht ausgeht.
(2)
1Bestehen gegen die Berechtigung des Empfängers Bedenken, die die ersuchende Behörde nicht berücksichtigt hat, sind diese ihr mitzuteilen; die Herausgabeanordnung ist auszusetzen. 2Hält die Behörde ihr Ersuchen gleichwohl aufrecht, ist ihm stattzugeben.(2) Bestehen gegen die Berechtigung des Empfängers Bedenken, die die ersuchende Behörde nicht berücksichtigt hat, sind diese ihr mitzuteilen; die Herausgabeanordnung ist auszusetzen. Hält die Behörde ihr Ersuchen gleichwohl aufrecht, ist ihm stattzugeben.

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