Jurafuchs

§ 8

SächsHintG
Antrag des Hinterlegers
Annahme
Stand 2023-01-01
(1)
1Der Antrag des Hinterlegers nach § 7 Satz 2 Nr. 1 ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen; er ist zweifach einzureichen. 2Der Antrag soll enthalten: (1) Der Antrag des Hinterlegers nach § 7 Satz 2 Nr. 1 ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen; er ist zweifach einzureichen. Der Antrag soll enthalten:
1.
a)

b)

2.
die bestimmte Angabe der Tatsachen, welche die Hinterlegung rechtfertigen, insbesondere die Bezeichnung der Sache, der Behörde oder des Gerichts und des Aktenzeichens, wenn die Angelegenheit, in der hinterlegt wird, bei einer Behörde oder einem Gericht anhängig ist,
3.
bei Hinterlegung von Geld den Betrag in Euro oder, falls Geld in anderer Währung als Euro hinterlegt wird, den Betrag in ausländischer Währung,
4.
bei Hinterlegung von Wertpapieren, Urkunden und anderen Gegenständen die genaue Bezeichnung und den Wert.

3Geldbeträge sind in Ziffern und in Buchstaben anzugeben. Geldbeträge sind in Ziffern und in Buchstaben anzugeben.

(2)
1In dem Antrag sind, soweit möglich, die Personen, die als Empfangsberechtigte in Frage kommen, entsprechend Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 zu bezeichnen und deren Konten anzugeben. 2Wird zur Befreiung eines Schuldners von seiner Verbindlichkeit hinterlegt, ist in dem Antrag ferner der Gläubiger, für den hinterlegt wird, mit den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 aufgeführten Angaben zu bezeichnen; bei Ungewissheit über den Gläubiger sind alle in Frage kommenden Personen aufzuführen. 3Außerdem ist anzugeben, warum der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann. 4Wird das Recht des Gläubigers zum Empfang des hinterlegten Gegenstandes von der Bewirkung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist die Gegenleistung anzugeben. 5Bei einer Hinterlegung für unbekannte Erben ist auch die Person des Erblassers entsprechend Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 zu bezeichnen, zusätzlich ist das Sterbedatum und der letzte Wohnsitz des Erblassers anzugeben.(2) In dem Antrag sind, soweit möglich, die Personen, die als Empfangsberechtigte in Frage kommen, entsprechend Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 zu bezeichnen und deren Konten anzugeben. Wird zur Befreiung eines Schuldners von seiner Verbindlichkeit hinterlegt, ist in dem Antrag ferner der Gläubiger, für den hinterlegt wird, mit den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 aufgeführten Angaben zu bezeichnen; bei Ungewissheit über den Gläubiger sind alle in Frage kommenden Personen aufzuführen. Außerdem ist anzugeben, warum der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann. Wird das Recht des Gläubigers zum Empfang des hinterlegten Gegenstandes von der Bewirkung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist die Gegenleistung anzugeben. Bei einer Hinterlegung für unbekannte Erben ist auch die Person des Erblassers entsprechend Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 zu bezeichnen, zusätzlich ist das Sterbedatum und der letzte Wohnsitz des Erblassers anzugeben.
(3)
In den Fällen des § 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ( BGB ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2009 (BGBl. I S. 3161) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und des § 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2721) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist dem Antrag auf Annahme der Nachweis beizufügen, dass das Aufgebotsverfahren eingeleitet ist.
(4)
1Ist der Antragsteller durch eine Behörde oder ein Gericht zur Hinterlegung berechtigt oder verpflichtet erklärt, ist dem Antrag die Entscheidung oder Anordnung in Urschrift, Ausfertigung oder Abschrift beizufügen. 2Geht die Entscheidung oder Anordnung von dem Gericht aus, zu dem die Hinterlegungsstelle gehört, genügt die Bezugnahme auf dessen Akten.(4) Ist der Antragsteller durch eine Behörde oder ein Gericht zur Hinterlegung berechtigt oder verpflichtet erklärt, ist dem Antrag die Entscheidung oder Anordnung in Urschrift, Ausfertigung oder Abschrift beizufügen. Geht die Entscheidung oder Anordnung von dem Gericht aus, zu dem die Hinterlegungsstelle gehört, genügt die Bezugnahme auf dessen Akten.
(5)
Bei weiteren Hinterlegungen in derselben Angelegenheit kann auf den ersten Antrag Bezug genommen werden.

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