Jurafuchs

§ 11

SächsHintG
Hinterlegtes Geld
Verwaltung der Hinterlegungsmasse
Stand 2023-01-01
(1)
Hinterlegtes Geld geht in das Eigentum des Freistaates Sachsen über.
(2)
1Geld, das in anderer Währung als Euro hinterlegt wird, ist abweichend von Absatz 1 unverändert aufzubewahren. 2Es kann mit Zustimmung der Beteiligten in Euro gewechselt werden.(2) Geld, das in anderer Währung als Euro hinterlegt wird, ist abweichend von Absatz 1 unverändert aufzubewahren. Es kann mit Zustimmung der Beteiligten in Euro gewechselt werden.

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