Jurafuchs

§ 17

SächsHintG
Benachrichtigung des Nachlassgerichts
Benachrichtigungen
Stand 2023-01-01
Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt, außer bei Hinterlegungen nach § 1960 BGB , das zuständige Nachlassgericht von einer Hinterlegung für unbekannte Erben, wenn aus den Hinterlegungsakten nicht ersichtlich ist, dass dem Nachlassgericht die Hinterlegung bereits bekannt ist, und teilt sämtliche in den Hinterlegungsakten enthaltenen Angaben über die Person des Erblassers mit.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →