Jurafuchs

§ 25

SächsHintG
Frist zur Klage
Herausgabe
Stand 2023-01-01
(1)
1Ist ein Antrag auf Herausgabe gestellt, kann die Hinterlegungsstelle Beteiligten, welche die Herausgabe nicht bewilligt und auch die Empfangsberechtigung nicht anerkannt haben, eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der sie ihr die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen haben. 2Sie soll jedoch von dieser Möglichkeit nur Gebrauch machen, wenn es unbillig wäre, von dem Antragsteller weitere Nachweise zu verlangen.(1) Ist ein Antrag auf Herausgabe gestellt, kann die Hinterlegungsstelle Beteiligten, welche die Herausgabe nicht bewilligt und auch die Empfangsberechtigung nicht anerkannt haben, eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der sie ihr die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen haben. Sie soll jedoch von dieser Möglichkeit nur Gebrauch machen, wenn es unbillig wäre, von dem Antragsteller weitere Nachweise zu verlangen.
(2)
1Die Bestimmung der Frist ist dem, der die Herausgabe beantragt hat, und den Personen, an die sie sich richtet, nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung von Amts wegen bekannt zu geben. 2Sie unterliegt der Beschwerde nach § 5 Abs. 1, die binnen zwei Wochen seit dem Zeitpunkt der Zustellung bei der Hinterlegungsstelle einzulegen ist; eine verspätet eingelegte Beschwerde kann, solange noch nicht herausgegeben ist, von dem Land- oder Amtsgerichtspräsidenten zugelassen werden. 3Die Beschwerdeentscheidung ist nach Satz 1 bekannt zu geben; im Übrigen verbleibt es bei § 5 Abs. 2.(2) Die Bestimmung der Frist ist dem, der die Herausgabe beantragt hat, und den Personen, an die sie sich richtet, nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung von Amts wegen bekannt zu geben. Sie unterliegt der Beschwerde nach § 5 Abs. 1, die binnen zwei Wochen seit dem Zeitpunkt der Zustellung bei der Hinterlegungsstelle einzulegen ist; eine verspätet eingelegte Beschwerde kann, solange noch nicht herausgegeben ist, von dem Land- oder Amtsgerichtspräsidenten zugelassen werden. Die Beschwerdeentscheidung ist nach Satz 1 bekannt zu geben; im Übrigen verbleibt es bei § 5 Abs. 2.
(3)
1Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit der Rechtskraft der sie bestimmenden Verfügung. 2Nach Ablauf dieser Frist gilt die Herausgabe als bewilligt, wenn nicht inzwischen der Hinterlegungsstelle die Erhebung der Klage nachgewiesen ist.(3) Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit der Rechtskraft der sie bestimmenden Verfügung. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Herausgabe als bewilligt, wenn nicht inzwischen der Hinterlegungsstelle die Erhebung der Klage nachgewiesen ist.

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