Jurafuchs

§ 3

SächsHintG
Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2023-01-01
(1)
1Die Hinterlegungsstelle kann eine bei ihr anhängige Sache aus wichtigem Grund an eine andere Hinterlegungsstelle abgeben, wenn diese zur Übernahme bereit ist. 2Einigen sich die Stellen nicht, entscheidet das gemeinsame nächsthöhere Gericht. 3Von der Abgabe einer Sache an eine andere Hinterlegungsstelle hat die neue Hinterlegungsstelle die Beteiligten zu benachrichtigen.(1) Die Hinterlegungsstelle kann eine bei ihr anhängige Sache aus wichtigem Grund an eine andere Hinterlegungsstelle abgeben, wenn diese zur Übernahme bereit ist. Einigen sich die Stellen nicht, entscheidet das gemeinsame nächsthöhere Gericht. Von der Abgabe einer Sache an eine andere Hinterlegungsstelle hat die neue Hinterlegungsstelle die Beteiligten zu benachrichtigen.
(2)
Ist der Mietzins bei einer anderen Hinterlegungsstelle hinterlegt worden als der, in deren Bezirk das Grundstück liegt, ist die Sache an die Hinterlegungsstelle abzugeben, in deren Bezirk das Grundstück liegt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →