(1)
Der Freistaat Sachsen ist nicht verpflichtet, die Hinterlegungsmasse an einem anderen Ort als dem Sitz der Hinterlegungsstelle herauszugeben.
(2)
Nach der Herausgabe haftet der Freistaat Sachsen nur im Falle von Amtspflichtverletzungen der Justizbeamten.