Wird eine Sicherheit nach den §§ 116, 116a der Strafprozeßordnung ( StPO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437, 2439) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hinterlegt, ist unverzüglich die zuständige Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen.
§ 19
SächsHintGBenachrichtigung der Staatsanwaltschaft
Benachrichtigungen
Stand 2023-01-01