Hat ein Beteiligter in den Fällen des § 28 innerhalb der Frist angezeigt und nachgewiesen, dass die Veranlassung zur Hinterlegung fortbesteht, beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem die Anzeige eingegangen ist, von neuem.
§ 29
SächsHintGErneuter Fristbeginn
Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe
Stand 2023-01-01