Jurafuchs

§ 10

HPAG
Geschäftsführung; Vertretung
Stand 2005-06-29
(1)
Die Geschäftsführung besteht aus einer Geschäftsführerin bzw. einem Geschäftsführer oder mehreren Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführern. Mehrere Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer tragen gemeinschaftlich die Verantwortung.
(2)
Die Geschäftsführung leitet die Hamburg Port Authority. Sie hat die Vorschriften dieses Gesetzes, die allgemeinen Rechtsvorschriften sowie die Bestimmungen der Satzung zu beachten und auf ihre Einhaltung zu achten. Die Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer sind der Anstalt gegenüber auch verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnisse, die Anstalt zu vertreten, durch Weisungen der Aufsichtsbehörde festgesetzt sind. Im Übrigen gelten für die Sorgfaltspflichten und Verantwortlichkeiten der Geschäftsführung die §§ 90 bis 93 des Aktiengesetzes entsprechend. Die Geschäftsführung unterliegt dem Wettbewerbsverbot entsprechend § 88 des Aktiengesetzes.
(3)
Die Hamburg Port Authority wird von der Geschäftsführung gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Geschäftsführung kann die Vertretung so regeln, dass neben einem Mitglied der Geschäftsführung eine bevollmächtigte Person oder zwei andere von der Geschäftsführung bevollmächtigte Personen gemeinsam zeichnen können. Das Nähere regelt die Satzung. Die Bevollmächtigten und Art und Umfang ihrer Vertretungsbefugnis sowie das gänzliche oder teilweise Erlöschen ihrer Vertretungsbefugnis sind im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen (Delegationsregelung).
(4)
Erklärungen, durch die die Hamburg Port Authority privatrechtlich verpflichtet werden soll, bedürfen der Textform oder einer strengeren Form. Die Erklärungen nach Satz 1 sind nur wirksam, wenn sie unter Beachtung der Regelungen nach Absatz 3 erfolgen. Das Nähere regelt die Satzung.
(5)
Die Geschäftsführung ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) in der jeweils geltenden Fassung. Sie ernennt und entlässt die Beamtinnen und Beamten und ist deren Dienstvorgesetzter. Sie kann ihre Befugnisse nach Satz 2 auf Beschäftigte der Anstalt übertragen.
(6)
In beamtenrechtlichen Angelegenheiten, die mit der Bestellung, Anstellung und Abberufung der Geschäftsführung in Zusammenhang stehen, oder soweit Beamtinnen oder Beamte der Hamburg Port Authority mit der Geschäftsführung betraut sind, nimmt der Aufsichtsrat die Aufgaben als Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der betroffenen Beamtinnen und Beamten wahr. Er kann diese Befugnisse allgemein und im Einzelfall auf seinen Vorsitzenden übertragen.

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