Jurafuchs

§ 2

HPAG
Errichtung, Rechtsform, Name, Vermögensübergang
Stand 2005-06-29
(1)
Die Freie und Hansestadt Hamburg errichtet die Hamburg Port Authority als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hamburg.
(2)
Das Amt Hamburg Port Authority der Behörde für Wirtschaft und Arbeit sowie das Hafenreferat der Liegenschaftsverwaltung der Finanzbehörde gehen im Wege der Rechtsnachfolge von der Freien und Hansestadt Hamburg auf die Hamburg Port Authority auf der Grundlage des von der Bürgerschaft beschlossenen Überleitungsplanes über. Der Überleitungsplan wird im Staatsarchiv zur kostenlosen Einsicht durch jedermann niedergelegt.
(3)
Die den in Absatz 2 genannten Organisationseinheiten zuzuordnenden Verbindlichkeiten und Vermögensgegenstände mit Ausnahme der öffentlichen Wege und der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen gehen in dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Umfang nach Maßgabe des Überleitungsplanes auf die Hamburg Port Authority über. Der Hamburg Port Authority wird das Eigentum an den für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Grundstücken nach Maßgabe des Überleitungsplanes von der Freien und Hansestadt Hamburg übertragen. Das maßgebliche Stück der Grundstücksübersicht des Überleitungsplanes wird im Staatsarchiv zur kostenlosen Einsicht durch jedermann niedergelegt. Die Hamburg Port Authority tritt in alle bestehenden Rechte und Verpflichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg ein, soweit sie den Aufgabenbereichen der in Absatz 2 genannten Organisationseinheiten zuzurechnen sind. Davon ausgenommen sind Wegebenutzungsverträge, deren Wirkung über den Aufgabenbereich der in Absatz 2 genannten Organisationseinheiten hinausgeht. Die Hamburg Port Authority wird sicherstellen, dass die Freie und Hansestadt Hamburg die Verpflichtungen aus solchen Verträgen erfüllen kann, soweit sie sich auf das Aufgabengebiet der Hamburg Port Authority beziehen.
(3a)
Der Hamburg Port Authority wird auch das Eigentum an allen im Bereich der Hafenerweiterung Altenwerder benannten Flurstücken in den Gemarkungen Altenwerder, Moorburg und Kattwyk nach Maßgabe der beigefügten Grundstücksübersicht übertragen. Das maßgebliche Stück der Grundstücksübersicht wird im Staatsarchiv zur kostenlosen Einsicht durch jedermann niedergelegt.
(3b)
Der Hamburg Port Authority wird auch das Eigentum an den im Bereich der Hafenerweiterung Altenwerder benannten Flurstücken in der Gemarkung Altenwerder nach Maßgabe der beigefügten Grundstücksübersicht übertragen. Das maßgebliche Stück der Grundstücksübersicht wird im Staatsarchiv zur kostenlosen Einsicht durch jedermann niedergelegt.
(4)
Die Hamburg Port Authority führt ein kleines Dienstsiegel.
(5)
Die Hamburg Port Authority besitzt Dienstherrnfähigkeit.
(6)
Das Hamburgische Insolvenzunfähigkeitsgesetz vom 12. September 2001 (HmbGVBl. S. 375, 382), zuletzt geändert am 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256, 262), findet keine Anwendung.

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