Jurafuchs

§ 15

HPAG
Rechnungswesen, Jahresabschluss
Stand 2005-06-29
(1)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2)
Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Abweichend davon ist in der Eröffnungsbilanz auf der Passivseite ein Sonderposten für vor der Anstaltserrichtung getätigte Investitionen der abnutzbaren allgemeinen Infrastruktur in Höhe der bestehenden Buchwerte zu bilden. Dieser Sonderposten ist in Höhe der Abschreibungen des abnutzbaren Anlagevermögens der allgemeinen Infrastruktur ertragswirksam aufzulösen.
(3)
Auf die Jahresabschlussprüfung ist § 53 HGrG entsprechend anzuwenden. Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt die Rechte gemäß § 68 LHO wahr.
(4)
Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer vorzulegen. Nach dortiger Prüfung werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahres der Aufsichtsbehörde, der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Aufsichtsrat vorgelegt. Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(5)
Der festgestellte Jahresabschluss ist im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen.

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