(1)
Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 LHO.
(2)
Für Maßnahmen, die durch Investitionszuschüsse aus dem Haushalt finanziert werden, sind die §§ 7, 46, 57 bis 59 LHO anzuwenden.
(3)
Die §§ 99 bis 103 LHO sind nicht anzuwenden.