Jurafuchs

§ 9

HPAG
Beschlussfähigkeit und Stellvertretung des Aufsichtsrates
Stand 2005-06-29
(1)
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt, von denen zumindest drei nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bestellt wurden; § 108 Absatz 3 des Aktiengesetzes ist anwendbar. Das Gleiche gilt für die Ausschüsse mit der Maßgabe, dass in jedem Fall mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen müssen, von denen zumindest zwei nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bestellt wurden.
(2)
Der Aufsichtsrat und seine Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3)
Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter von Aufsichtsratsmitgliedern können nicht bestellt werden. An den Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse können jedoch Personen, die dem Aufsichtsrat nicht angehören, anstelle von verhinderten Aufsichtsratsmitgliedern teilnehmen, wenn sie von diesen hierzu schriftlich ermächtigt sind. Sie können auch schriftliche Stimmabgaben der abwesenden Aufsichtsratsmitglieder überreichen.

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