Jurafuchs

§ 12

HPAG
Beziehungen zur Freien und Hansestadt Hamburg, Beteiligungen
Stand 2005-06-29
(1)
Die Aufsicht über die Hamburg Port Authority übt die zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) aus.
(2)
Die Beschlüsse des Aufsichtsrates gemäß § 7 Absatz 2 sowie Absatz 4 Nummern 5, 7, 10, 12 und 15 bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Beschlüsse gemäß § 7 Absatz 4 Nummern 5 und 10 bedürfen zusätzlich der Zustimmung der für die Finanzen zuständigen Behörde.
(3)
Die Aufsichtsbehörde beschließt im Einvernehmen mit der für die Finanzen zuständigen Behörde über Veränderungen des gezeichneten Kapitals sowie der Kapitalrücklagen.
(4)
Die Aufsichtsbehörde beschließt im Einvernehmen mit der für die Finanzen zuständigen Behörde über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Genehmigung des Lageberichts und die Verwendung des Jahresergebnisses. Sie erteilt der Geschäftsführung die Entlastung.
(5)
Die Aufsichtsbehörde sowie die für die Finanzen zuständige Behörde sind berechtigt, sich von der Ordnungs- und Zweckmäßigkeit des Geschäftsgebarens zu überzeugen. Sie können dazu durch Beauftragte Einsicht in den Betrieb, in die Bücher und Schriften der Anstalt und der von ihr gegründeten Gesellschaften nehmen.
(6)
Die für die Finanzen zuständige Behörde erteilt dem Aufsichtsrat die Entlastung. Die Entlastung ist durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der für die Finanzen zuständigen Behörde auszusprechen, die oder der nicht Mitglied des Aufsichtsrates ist.
(7)
Die Hamburg Port Authority kann Unternehmen gründen oder sich an Unternehmen beteiligen. Die §§ 53 und 54 HGrG und die §§ 65 und 67 bis 69 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert am 29. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 200), in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.
(8)
Die Hamburg Port Authority darf sich mit mehr als 20 vom Hundert am Grund- oder Stammkapital eines Unternehmens nur beteiligen, wenn hierfür die Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegt und in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag dieses Unternehmens die sich aus den §§ 53 und 54 HGrG ergebenden Rechte und Pflichten sowie die Aufstellung und Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht gemäß § 65 Absatz 1 Nummer 4 LHO festgelegt sind. Der Zustimmung der zuständigen Behörde bedarf es auch, wenn eine solche Beteiligung erhöht, ganz oder zum Teil veräußert oder eine Maßnahme vergleichbarer Bedeutung (zum Beispiel Kapitalerhöhung/-herabsetzung, Änderung des Unternehmensgegenstandes, Abschluss, Änderung und Aufhebung von Beherrschungsverträgen, Änderung des staatlichen Einflusses im Aufsichtsorgan) durchgeführt werden soll. Bei einer Mehrheitsbeteiligung ist außerdem eine Regelung gemäß den Sätzen 1 und 2 zu treffen. Die Haftung der Hamburg Port Authority ist in den Fällen der Sätze 1 bis 3 auf die Einlage oder den Wert des Gesellschaftsanteils zu beschränken.

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