Jurafuchs

§ 7

HPAG
Aufgaben und Zustimmungsvorbehalte des Aufsichtsrates
Stand 2005-06-29
(1)
Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu beraten und zu überwachen. Er kann von der Geschäftsführung jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Hamburg Port Authority verlangen, die Bücher und Schriften der Hamburg Port Authority einsehen und prüfen sowie örtliche Besichtigungen vornehmen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder des Aufsichtsrates oder für besondere Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
(2)
Dem Aufsichtsrat obliegt die Bestellung, Anstellung und Abberufung der Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer. Bestellung und Anstellung erfolgen auf höchstens fünf Jahre; wiederholte Bestellung und Anstellung sind zulässig. Die Anstellung erfolgt als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer.
(3)
Der Aufsichtsrat hat die Abschlussprüferin oder den Abschlussprüfer zu bestellen, den Prüfauftrag für den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Prüfauftrag der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3139), in der jeweils geltenden Fassung sowie die Prüfung der zweckentsprechenden, wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der von der Freien und Hansestadt Hamburg gewährten Zuwendungen zu erteilen. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Jahresergebnisses zu prüfen und über das Ergebnis schriftlich an die Aufsichtsbehörde und die für die Finanzen zuständige Behörde zu berichten.
(4)
Der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen
1.
der Wirtschaftsplan und seine Änderungen sowie Entscheidungen über Aufträge, die im Wirtschaftsplan nicht vorgesehen sind oder bei denen die Ansätze im Wirtschaftsplan überschritten werden, ab einer vom Aufsichtsrat in der Satzung festgelegten Wertgrenze,
2.
die Festsetzung allgemein gültiger Entgelte,
3.
die Festsetzung grundsätzlicher Regelungen für Nutzungs- und Grundstücksverträge,
4.
Verträge von grundsätzlicher Bedeutung,
5.
Grundstücksgeschäfte sowie Abschluss, Änderung oder Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen ab einer vom Aufsichtsrat in der Satzung zu bestimmenden Zeitdauer beziehungsweise Wertgrenze,
6.
die Aufnahme von Anleihen oder Krediten ab einer vom Aufsichtsrat festzulegenden Wertgrenze, sofern damit das mit dem Wirtschaftsplan genehmigte Aufnahmevolumen überschritten wird,
7.
die Festlegung von Grundsätzen und Handlungsrahmen für die Aufnahme und Gewährung von Krediten und Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien sowie sonstigen Verpflichtungen zum Einstehen für fremde Verbindlichkeiten; Darlehen an Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer, bevollmächtigte Beschäftigte sowie an Aufsichtsratsmitglieder und jeweils auch deren Angehörige sind unzulässig,
8.
die allgemeinen Vereinbarungen und Maßnahmen zur Regelung der arbeits-, dienst-, tarif- und versorgungsrechtlichen Verhältnisse der Beschäftigten mit finanziellen Auswirkungen,
9.
der Abschluss von Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen (D&O-Versicherungen) für Geschäftsführungen,
10.
die Gründung von Unternehmen, Erwerb, Erhöhung, Belastung oder Veräußerung von Beteiligungsrechten und Maßnahmen vergleichbarer Bedeutung (zum Beispiel insbesondere bei Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen, Änderung des Unternehmensgegenstandes, Abschluss, Änderung und Aufhebung von Unternehmensverträgen, Änderung des staatlichen Einflusses im Aufsichtsorgan) sowie die Errichtung, Verlegung und Aufhebung von Zweigstellen oder Betriebsstätten,
11.
die Bestellung und Abberufung von Personen der zweiten Führungsebene, deren Vertretungsbefugnis sich auch auf Geschäfte außerhalb des üblichen Geschäftsbetriebes erstreckt; eine Generalvertretungsbefugnis darf nicht erteilt werden,
12.
die Aufnahme neuer oder die strukturelle Änderung bestehender Geschäftsbereiche und der Arbeitsorganisation einschließlich der Veräußerung oder Ausgliederung von Betriebsteilen,
13.
die Ausübung des der Hamburg Port Authority zustehenden Stimmrechts in Gesellschafterversammlungen und Aufsichtsgremien von Tocher- und Beteiligungsgesellschaften, soweit sie in personeller oder finanzieller Hinsicht von besonderer Bedeutung sind,
14.
die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten gegen die Freie und Hansestadt Hamburg oder ihre Unternehmen sowie die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung oder mit einem Streitwert von mehr als 100.000 Euro; der Abschluss von Vergleichen und der Erlass von Forderungen, sofern der durch den Vergleich gewährte Nachlass oder der Nennwert erlassener Forderungen eine vom Aufsichtsrat festzulegende Wertgrenze übersteigt,
15.
Rechtsgeschäfte, an denen Mitglieder des Aufsichtsrates persönlich oder als Vertreterin oder Vertreter einer Handelsgesellschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts beteiligt sind,
16.
an den Senat zu richtende Anträge zur Neufestsetzung von Gebühren.
(5)
Der Aufsichtsrat kann für bestimmte Geschäfte seine Zustimmung allgemein erteilen.
(6)
In der Satzung gemäß § 11 ist bestimmt, welche weiteren Geschäfte nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates vorgenommen werden dürfen.
(7)
Im Übrigen bestimmen sich die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates nach den aktienrechtlichen Vorschriften.

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