(1)
Die Hamburg Port Authority hat Anspruch auf Zahlung von Benutzungsgebühren für die Benutzung von Einrichtungen des Anstaltsvermögens durch die Anstaltsnutzer, soweit die Benutzung nicht auf Grund vertraglicher Vereinbarungen erfolgt. Die Hamburg Port Authority ist außerdem berechtigt Verwaltungsgebühren für die Vornahme von Amtshandlungen und für erfolglose Widerspruchsverfahren nach § 3 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 531, 532), in der jeweils geltenden Fassung zu erheben. Die Vorschriften des Gebührengesetzes sind anzuwenden, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist.
(2)
Der Senat wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung (Gebührenordnung) festzulegen. Bei der Ermittlung der durch Verwaltungsgebühren abzudeckenden Kosten ist § 6 Absätze 1 und 2 des Gebührengesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden; für die Bemessung der Benutzungsgebühren ist § 14 Nummer 1 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes anzuwenden.
(3)
Die Hamburg Port Authority hat Anspruch auf Zahlung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren für Sondernutzungen im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben im Bereich der öffentlichen Wege und Grün- und Erholungsanlagen nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen vom 6. Dezember 1994 (HmbGVBl. S. 385), zuletzt geändert am 7. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 467, 478), sowie von Benutzungsgebühren für die Benutzung des in ihrem Zuständigkeitsbereich gelegenen Deichgrundes nach Anlage 2 der Umweltgebührenordnung vom 5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 80, 85), in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(4)
Soweit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Leistungen erbracht werden, kann die Hamburg Port Authority Entgelte erheben.
(5)
Erträge aus Geldbußen und Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, stehen der Hamburg Port Authority zu.