(1)
Für die Überleitung der bei den in § 2 Absatz 2 bezeichneten Organisationseinheiten der Freien und Hansestadt Hamburg beschäftigten Beamtinnen und Beamten gelten die Regelungen des Kapitels II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 655), zuletzt geändert am 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835, 3839).
(2)
Von dem in § 23 Absatz 4 sowie § 130 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 BRRG eingeräumten Ermessen wird aus Anlass der Errichtung kein Gebrauch gemacht.
(3)
Die Aufteilung der Versorgungslasten zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Hamburg Port Authority für die Beamtinnen und Beamten, die nach Absatz 1 in den Dienst der Hamburg Port Authority übergetreten sind, richtet sich nach § 81 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 72) in der jeweils geltenden Fassung.