Jurafuchs

§ 18

HPAG
Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Stand 2005-06-29
(1)
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu diesem Zeitpunkt bei den in § 2 Absatz 2 bezeichneten Organisationseinheiten der Freien und Hansestadt Hamburg beschäftigt sind, mit allen Rechten und Pflichten auf die Anstalt über (übergeleitete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer). Berufsausbildungsverhältnisse stehen dabei und bei der Anwendung der nachfolgenden Absätze den Arbeitsverhältnissen gleich.
(2)
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer übergeleiteten Arbeitnehmerin und eines übergeleiteten Arbeitnehmers wegen der Ausgliederung ist unwirksam. Die Anstalt trägt dafür Sorge, dass die Rechtsstellung der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die von ihnen erworbenen Besitzstände infolge der Umwandlung in eine Anstalt nicht eingeschränkt werden (Bestandssicherungsklausel).
(3)
Ein Widerspruchsrecht der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen die Überleitung ihrer Arbeitsverhältnisse auf die Anstalt ist ausgeschlossen.
(4)
Für die übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden die Zeiten einer Beschäftigung bei der Freien und Hansestadt Hamburg so angerechnet, als wenn sie bei der Anstalt geleistet worden wären.
(5)
Der Übergang der Arbeitsverhältnisse ist den übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in schriftlicher Form mitzuteilen. In den Mitteilungen ist auf die Regelungen dieses Paragraphen hinzuweisen.
(6)
Die Anstalt ist verpflichtet, eine drohende Zahlungsunfähigkeit unverzüglich der Freien und Hansestadt Hamburg anzuzeigen und ihr die erforderlichen Daten zu übermitteln und Einblick in die einschlägigen Unterlagen zu gewähren. Soweit die Anstalt wegen drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit mit der Zahlung der Vergütung oder mit der Erfüllung einer anderen Geldleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis einer übergeleiteten Arbeitnehmerin und eines übergeleiteten Arbeitnehmers in Verzug gerät, hat die Freie und Hansestadt Hamburg die unerfüllten Zahlungspflichten zu erfüllen. Die Erfüllung hat unverzüglich zu erfolgen, erforderlichenfalls pauschaliert, als Abschlagszahlung und unter dem Vorbehalt einer Schlussabrechnung. Soweit die Freie und Hansestadt Hamburg Verbindlichkeiten der Anstalt gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach den vorstehenden Regelungen erfüllt hat, gehen die Ansprüche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen die Anstalt auf die Freie und Hansestadt Hamburg über.
(7)
Wird über das Vermögen der Anstalt das Insolvenzverfahren eröffnet oder wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, so ist jede übergeleitete Arbeitnehmerin und jeder übergeleitete Arbeitnehmer auf Antrag in den Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg zu übernehmen, wenn die Anstalt eine betriebsbedingte Entlassung ausspricht oder die Anstalt erlischt. Der Antrag ist innerhalb von zwölf Wochen nach der Entlassung oder dem Erlöschen der Anstalt schriftlich zu stellen. Die Übernahme in den Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg hat innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrages bei der früheren Beschäftigungsbehörde oder bei einer Behörde, die deren frühere Aufgaben übernommen hat, unter Wahrung des bei der Anstalt erreichten ständigen Entgeltes zu erfolgen. Wurde der Antrag nach Satz 1 unverzüglich nach der Entlassung oder dem Erlöschen der Anstalt gestellt, wird das Arbeitsverhältnis zur Freien und Hansestadt Hamburg auf Wunsch rückwirkend ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Anstalt begründet. Die Zeiten einer Beschäftigung bei der Anstalt werden im Falle der Übernahme nach Satz 1 so angerechnet, als wenn sie bei der Freien und Hansestadt Hamburg geleistet worden wären.

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