Jurafuchs

§ 3

HPAG
Übertragene Aufgaben
Stand 2005-06-29
(1)
Als von der Freien und Hansestadt Hamburg übertragene Aufgaben obliegen der Hamburg Port Authority
1.
Planung, Bau, Betrieb, Verwaltung und Instandhaltung
2.
die Vorbereitung und Durchführung hafenplanungsrechtlicher Aufgaben nach dem Hafenentwicklungsgesetz mit Ausnahme der Aufgaben der Planfeststellung,
3.
die Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nach dem Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256, 262), in der jeweils geltenden Fassung,
4.
die Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet des Hafenlotswesens nach dem Hafenlotsgesetz vom 19. Januar 1981 (HmbGVBl. S. 9), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 257), in der jeweils geltenden Fassung,
5.
die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft für die oberirdischen Gewässer nach dem Hamburgischen Wassergesetz in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97) in der jeweils geltenden Fassung,
6.
die Überwachung von privaten Hochwasserschutzanlagen gemäß der Polderordnung vom 13. Dezember 1977 (HmbGVBl. S. 394), zuletzt geändert am 3. Februar 1981 (HmbGVBl. S. 28), in der jeweils geltenden Fassung,
7.
Planung, Entwurf, Ausführung, Unterhaltung und Überwachung von öffentlichen Hochwasserschutzanlagen sowie Instandhaltung und Betrieb von Sonderbauwerken mit Ausnahme der Schöpfwerke und Deichsiele nach dem Hamburgischen Wassergesetz und der Deichordnung vom 27. Mai 2003 (HmbGVBl. S. 151),
8.
die Wahrnehmung der Aufgaben der Wegeaufsichtsbehörde und der Trägerin der Wegebaulast nach dem Hamburgischen Wegegesetz, soweit sie sich nicht auf den Abschluss der in § 2 Absatz 3 Satz 5 genannten Verträge und solcher Verträge, die auf Grund ihrer Bedeutung nur für das gesamte Stadtgebiet abgeschlossen werden, die der Stadtreinigung obliegende Wegereinigung oder die von der Hamburger Stadtentwässerung wahrgenommenen Aufgaben beziehen,
9.
die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen des Sedimentmanagements,
10.
einzelne hafenbezogene Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach dem Hamburgischen Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), und des Bodenschutzes nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert am 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465, 3504), und dem Hamburgischen Bodenschutzgesetz vom 20. Februar 2001 (HmbGVBl. S. 27), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 525),
11.
die Mitwirkung beim vorbeugenden und abwehrenden Katastrophenschutz nach dem Hamburgischen Katastrophenschutzgesetz vom 16. Januar 1978 (HmbGVBl. S. 31), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 254); die Hamburg Port Authority unterliegt dabei den Weisungen der zuständigen Katastrophenschutzbehörde,
12.
die Organisation und der Betrieb des Hamburger Sturmflutwarndienstes,
13.
die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Bauaufsicht nach der Hamburgischen Bauordnung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), in der jeweils geltenden Fassung.

Der Hamburg Port Authority obliegt darüber hinaus in enger Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde die Aufgabe, die Interessen des Hamburger Hafens auf nationaler und internationaler Ebene zu vertreten und diese im Zusammenhang mit der Erarbeitung und Umsetzung hafenpolitischer Konzepte einzubringen. Auch führt die Hamburg Port Authority die Erhebung, Auswertung, Aufbereitung und Bereitstellung von hydrologischen, meteorologischen und hydrographischen Daten durch.

(2)
Innerhalb der nach Absatz 1 übertragenen Aufgabenbereiche regelt der Senat die Zuständigkeiten der Hamburg Port Authority inhaltlich und räumlich abschließend durch Rechtsverordnung.
(3)
Der Senat wird ermächtigt, der Hamburg Port Authority durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben zu übertragen, die im Zusammenhang mit den Aufgaben nach Absatz 1 stehen, oder der Hamburg Port Authority bereits übertragene Aufgaben auf die Freie und Hansestadt Hamburg zurück zu übertragen.
(4)
Der Senat kann der Hamburg Port Authority gegen Aufwandsentschädigung weitere Aufgaben und Einzelaufträge im Interesse der Freien und Hansestadt Hamburg übertragen.

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