(1)
Bis zur Berufung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Aufsichtsrates werden dessen Aufgaben von der Aufsichtsbehörde wahrgenommen. Sie lädt umgehend nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrates ein. Bis zur Auswahl der Geschäftsführung leiten die bisherigen Leiter des Amtes „Hamburg Port Authority“ die Hamburg Port Authority.
(2)
Der bisherige Personalrat des Amtes „Hamburg Port Authority“ führt die Geschäfte weiter, bis ein neuer Personalrat gewählt ist, längstens jedoch bis zur Dauer von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(3)
Die Jugend- und Auszubildendenvertretungen des in Absatz 2 genannten Amtes behalten ihre Zuständigkeit bis zur Neuwahl der jeweiligen Vertretung der Hamburg Port Authority, längstens jedoch bis zur Dauer von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes.
(4)
Die Schwerbehindertenvertretung bleibt bis zum Ablauf ihrer Amtszeit gemäß § 94 Absätze 5 und 7 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert am 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 827), in der jeweils geltenden Fassung im Amt.
(5)
Die Gleichstellungsbeauftragte oder der Gleichstellungsbeauftragte des in Absatz 2 genannten Amtes behält ihre oder seine Zuständigkeit bis zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten oder des Gleichstellungsbeauftragten der Hamburg Port Authority.
(6)
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für die in § 2 Absatz 2 genannten Organisationseinheiten bestehenden Dienstvereinbarungen und die einschlägigen Vereinbarungen nach § 94 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 16. Januar 1979 (HmbGVBl. S. 17), zuletzt geändert am 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 517, 518), in der jeweils geltenden Fassung gelten bis zum Abschluss der sie ersetzenden Dienstvereinbarungen durch die Hamburg Port Authority als Dienstvereinbarung in der Anstalt fort, wenn sie nicht durch Zeitablauf, Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung außer Kraft treten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2008.
(7)
Der bisherige Personalrat nach Absatz 2 bestimmt unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die drei Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 sowie ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für den Zeitraum bis zur Wahl durch die Beschäftigten der Anstalt.
(8)
Der Grundsatz der Nichtversicherung gemäß § 34 LHO gilt bis zum 31. Dezember 2007.