Jurafuchs

§ 6

HPAG
Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrates
Stand 2005-06-29
(1)
Der Aufsichtsrat hat neun Mitglieder und besteht aus
1.
sechs vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg berufenen Mitgliedern und
2.
drei in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Beschäftigten der Anstalt gewählten Mitgliedern; die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit, das Wahlverfahren und das Ausscheiden der zu wählenden Mitglieder aus dem Kreise der Beschäftigten regelt der Aufsichtsrat durch eine Wahlordnung; sie ist den Beschäftigten in geeigneter Form bekannt zu geben.
(2)
Alle Mitglieder des Aufsichtsrates können längstens für die nach § 102 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert am 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446, 2931), in der jeweils geltenden Fassung zulässige Zeit bestellt werden. Wenn bei Ablauf der Amtszeit die neuen Mitglieder noch nicht berufen oder gewählt sind, führen die bisherigen Mitglieder ihr Amt bis zum Eintritt der neuen Mitglieder fort, längstens jedoch sechs Monate über den Ablauf ihrer Amtszeit hinaus. Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, tritt das nächstgewählte Ersatzmitglied ein. Im Falle vorzeitigen Ausscheidens eines Aufsichtsratsmitgliedes kann, falls ein Ersatzmitglied nicht bestellt ist, ein neues Mitglied nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds bestellt werden. Wiederbestellung ist zulässig.
(3)
Dem Aufsichtsrat soll nicht mehr als ein ehemaliges Mitglied der Geschäftsführung angehören, Aufsichtsratsmitglieder sollen keine Organfunktion oder Beratungsaufgaben bei Wettbewerbern der Hamburg Port Authority ausüben.
(4)
Gleichzeitig mit den Aufsichtsratsmitgliedern kann für ein oder mehrere bestimmte Mitglieder jeweils ein Ersatzmitglied bestellt werden, das bei Ausscheiden des betreffenden Mitglieds für dessen restliche Amtszeit an dessen Stelle tritt.
(5)
Der Aufsichtsrat wählt zu Beginn seiner Amtszeit aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertretung. Scheidet die bzw. der Vorsitzende oder deren oder dessen Stellvertretung aus dem Amt aus, hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen.

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