(1)
Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2)
Er kann Ausschüsse von mindestens drei seiner Mitglieder bilden und ihnen einzelne seiner Aufgaben zur Vorbereitung oder, soweit § 107 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes nicht entgegensteht, durch einstimmigen Beschluss zur selbstständigen Erledigung übertragen.