Jurafuchs

§ 17

HPAG
Freiheit von Abgaben, Gebühren und Steuern
Stand 2005-06-29
(1)
Die aus Anlass der Anstaltserrichtung erforderlichen Geschäfte und Verhandlungen einschließlich der erforderlichen Eintragungen und Berichtigungen in den öffentlichen Büchern und Registern sind von Abgaben und Gebühren der Freien und Hansestadt Hamburg und ihrer juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der nach einem Wirtschaftsplan arbeitenden Landesbetriebe befreit. Das Gleiche gilt für Steuern, soweit der Freien und Hansestadt Hamburg das Recht der Gesetzgebung hierfür zusteht.
(2)
Für Wegebaumaßnahmen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes fertig gestellt waren, verzichtet die Freie und Hansestadt Hamburg auf die Erhebung der Erschließungs- und Ausbaubeiträge. Für Sielbaumaßnahmen, die vor dem 1. Januar 1995 fertig gestellt waren, wird auf die Erhebung von Sielbau- und Sielanschlussbeiträgen verzichtet.

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