Jurafuchs

§ 4

HPAG
Eigenkapital, Grundstücke
Stand 2005-06-29
(1)
Die Hamburg Port Authority wird mit einem Eigenkapital in Höhe der Differenz zwischen den übertragenen Vermögenswerten und den Verbindlichkeiten und Rückstellungen sowie einem Sonderposten für vor der Anstaltserrichtung getätigte Investitionen der abnutzbaren allgemeinen Infrastruktur in Höhe der bestehenden Buchwerte errichtet. Das Eigenkapital setzt sich aus dem Grundkapital in Höhe von 150 Millionen Euro und den Rücklagen zusammen.
(2)
Grundstücke und Flächen, die der Hamburg Port Authority gemäß § 2 Absatz 3 Satz 2 werterstattungsfrei im Wege einer Sacheinlage übertragen wurden, sind auf Verlangen der Freien und Hansestadt Hamburg durch gesonderten Vertrag lasten- und nutzungsfrei im Wege der Sachentnahme zurück zu übertragen, wenn
1.
sie für konkrete städtebauliche Maßnahmen oder als Straßen-, Deich- oder Hochwasserschutzflächen von der Freien und Hansestadt Hamburg benötigt werden oder
2.
sie für betriebliche Zwecke der Hamburg Port Authority nicht mehr benötigt werden oder
3.
sie aus dem Hafennutzungsgebiet entlassen werden.

Grundstücke und Flächen, die mit finanziellen Mitteln der Hamburg Port Authority erworben wurden, sind auf Verlangen der Freien und Hansestadt Hamburg nach Maßgabe von Satz 1 Nummern 1 bis 3 gegen Erstattung des Verkehrswertes im Rahmen der Nutzung auf die Freie und Hansestadt Hamburg zu übertragen.

(3)
Die Grundstücke sind geräumt herauszugeben. Abweichende Vereinbarungen sind möglich. Durch die Rückübertragung verursachte Aufwendungen und Schäden, insbesondere an Nutzungsberechtigte wegen vorzeitiger Vertragsauflösung zu leistende Entschädigungen und von der Hamburg Port Authority zu tragende Rückbaukosten, werden der Hamburg Port Authority von der Freien und Hansestadt Hamburg auf Nachweis erstattet. Gleiches gilt für eigene finanzielle Mittel, die die Hamburg Port Authority für wertsteigernde Maßnahmen an den Grundstücken aufgewendet hat. Abweichende Vereinbarungen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Hamburg Port Authority zur Kostentragung bei schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten sowie hieraus verursachte Grundwasserverunreinigungen bleiben hiervon unberührt.
(4)
Werden im Hafennutzungsgebiet gemäß § 2 HafenEG nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Straßen-, Deich- oder Hochwasserschutzflächen der Freien und Hansestadt Hamburg entwidmet, so übereignet die Freie und Hansestadt Hamburg diese durch gesonderten Vertrag an die Hamburg Port Authority zum Buchwert.
(5)
Wenn die Anstalt erlischt, fallen die Grundstücke der Hamburg Port Authority zurück an die Freie und Hansestadt Hamburg.

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