Jurafuchs
§ 15

§ 15

SächsLKrO
Ehrenamtliche Tätigkeit
Einwohner und Bürger des Landkreises
Stand 2025-07-10
(1) 1Die Bürger des Landkreises sind zur Übernahme und Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichtet. 2Anderen kann der Landkreis eine ehrenamtliche Tätigkeit mit deren Einverständnis übertragen.(1) Die Bürger des Landkreises sind zur Übernahme und Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichtet. Anderen kann der Landkreis eine ehrenamtliche Tätigkeit mit deren Einverständnis übertragen. (2) 1Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Bestellung zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit dem Kreistag. 2Er kann die Bestellung jederzeit widerrufen.(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Bestellung zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit dem Kreistag. Er kann die Bestellung jederzeit widerrufen.

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