(1) 1Der Landrat kann Bedienstete des Landkreises mit seiner Vertretung für bestimmte Aufgabengebiete oder in einzelnen Angelegenheiten der Kreisverwaltung beauftragen. 2Er kann diese Befugnis auf Beigeordnete für deren Geschäftskreis übertragen.(1) Der Landrat kann Bedienstete des Landkreises mit seiner Vertretung für bestimmte Aufgabengebiete oder in einzelnen Angelegenheiten der Kreisverwaltung beauftragen. Er kann diese Befugnis auf Beigeordnete für deren Geschäftskreis übertragen.
(2) 1Der Landrat kann in einzelnen Angelegenheiten rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.(2) Der Landrat kann in einzelnen Angelegenheiten rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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