Jurafuchs
§ 64

§ 64

SächsLKrO
Prüfungswesen
Wirtschaft des Landkreises
Stand 2025-07-10
1Der Landkreis hat ein Rechnungsprüfungsamt einzurichten. 2Überörtliche Prüfungsbehörde ist der Sächsische Rechnungshof. 3Im Übrigen gelten für das Prüfungswesen § 103 Absatz 2 bis 5, §§ 104 bis 106 und 109 der Sächsischen Gemeindeordnung entsprechend. Der Landkreis hat ein Rechnungsprüfungsamt einzurichten. Überörtliche Prüfungsbehörde ist der Sächsische Rechnungshof. Im Übrigen gelten für das Prüfungswesen § 103 Absatz 2 bis 5, §§ 104 bis 106 und 109 der Sächsischen Gemeindeordnung entsprechend.

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