Jurafuchs
§ 27

§ 27

SächsLKrO
Wählbarkeit
Kreistag
Stand 2025-07-10
(1) Wählbar in den Kreisrat ist, wer gemäß § 14 Absatz 1 wahlberechtigt zum Kreisrat ist. (2) Nicht wählbar ist, 1. wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 14 Satz 2), 2. wer infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder 3. wer als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach dem Recht dieses Mitgliedstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren hat. 9

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