Jurafuchs
§ 60

§ 60

SächsLKrO
Beauftragte
Bedienstete und Beauftragte des Landkreises
Stand 2025-07-10
(1) Die Landkreise können für bestimmte Aufgabenbereiche besondere Beauftragte bestellen. (2) 1Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frau und Mann in Familie, Beruf und Gesellschaft sowie zur Schaffung von Chancengerechtigkeit für alle Geschlechter im örtlichen Zuständigkeitsbereich haben die Landkreise Kommunale Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. 2Sie sollen hauptamtlich tätig sein. 3Das Nähere regelt die Hauptsatzung.(2) Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frau und Mann in Familie, Beruf und Gesellschaft sowie zur Schaffung von Chancengerechtigkeit für alle Geschlechter im örtlichen Zuständigkeitsbereich haben die Landkreise Kommunale Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Sie sollen hauptamtlich tätig sein. Das Nähere regelt die Hauptsatzung. (3) Die Beauftragten sind in der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und können an den Sitzungen des Kreistages und der für ihren Aufgabenbereich zuständigen Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. 22

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