(1) Der Kreistag besteht aus den Kreisräten und dem Landrat als Vorsitzendem.
(2) Die Zahl der Kreisräte beträgt in Landkreisen mit
(3) Änderungen der für die Zahl der Kreisräte maßgebenden Einwohnerzahl sind erst bei der nächsten regelmäßigen Wahl zu berücksichtigen.
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