Jurafuchs
§ 50

§ 50

SächsLKrO
Beigeordnete
Landrat
Stand 2025-07-10
(1) 1In jedem Landkreis ist als Stellvertreter des Landrats ein hauptamtlicher Beigeordneter zu bestellen. 2Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass ein weiterer Beigeordneter bestellt wird. 3In Landkreisen mit mehr als 250 000 Einwohnern können bis zu drei Beigeordnete bestellt werden.(1) In jedem Landkreis ist als Stellvertreter des Landrats ein hauptamtlicher Beigeordneter zu bestellen. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass ein weiterer Beigeordneter bestellt wird. In Landkreisen mit mehr als 250 000 Einwohnern können bis zu drei Beigeordnete bestellt werden. (2) 1Die Beigeordneten vertreten den Landrat ständig in ihrem Geschäftskreis. 2Die Geschäftskreise der Beigeordneten werden vom Landrat im Einvernehmen mit dem Kreistag festgelegt. 3Der Landrat kann den Beigeordneten allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.(2) Die Beigeordneten vertreten den Landrat ständig in ihrem Geschäftskreis. Die Geschäftskreise der Beigeordneten werden vom Landrat im Einvernehmen mit dem Kreistag festgelegt. Der Landrat kann den Beigeordneten allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen. (3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 bestimmt der Kreistag im Einvernehmen mit dem Landrat, in welcher Reihenfolge die Beigeordneten den Landrat im Falle seiner Verhinderung vertreten. (4) Kommt es in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 oder des Absatzes 3 zu keinem Einvernehmen, entscheidet der Kreistag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten allein. 20

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