Jurafuchs

§ 41

SächsLKrO
Ältestenrat
Kreistag
Stand 2025-07-10
Der Kreistag kann durch Hauptsatzung einen Ältestenrat bilden, der den Landrat in Fragen der Tagesordnung und des Gangs der Verhandlungen des Kreistages und seiner Ausschüsse berät. Das Nähere über die Zusammensetzung und den Geschäftsgang regelt die Geschäftsordnung.

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