Jurafuchs
§ 47

§ 47

SächsLKrO
Rechtsstellung des Landrats
Landrat
Stand 2025-07-10
(1) 1Der Landrat ist Vorsitzender des Kreistages und Leiter der Kreisverwaltung. 2Er vertritt den Landkreis.(1) Der Landrat ist Vorsitzender des Kreistages und Leiter der Kreisverwaltung. Er vertritt den Landkreis. (2) Der Landrat ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit. (3) 1Die Amtszeit des Landrats beträgt sieben Jahre. 2Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt, der der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen ist. 3Im Falle der Wiederwahl schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an.(3) Die Amtszeit des Landrats beträgt sieben Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt, der der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen ist. Im Falle der Wiederwahl schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an. (4) 1Der Landrat führt nach Freiwerden seiner Stelle die Geschäfte bis zum Amtsantritt des neugewählten Landrats unter Fortdauer seines Dienstverhältnisses weiter. 2Satz 1 gilt nicht, wenn (4) Der Landrat führt nach Freiwerden seiner Stelle die Geschäfte bis zum Amtsantritt des neugewählten Landrats unter Fortdauer seines Dienstverhältnisses weiter. Satz 1 gilt nicht, wenn 1. der Landrat a) b) c) d) 2. der Kreistag einen Amtsverweser nach § 51 Absatz 3 bestellt. (5) Ein vom Kreistag gewähltes Mitglied vereidigt und verpflichtet den Landrat in öffentlicher Sitzung. (6) 1Der Landrat kann von den Bürgern des Landkreises vorzeitig abgewählt werden. 2Er ist abgewählt, wenn sich für die Abwahl eine Mehrheit der gültigen Stimmen ergibt, sofern diese Mehrheit mindestens 50 Prozent der Bürger beträgt. 3Für die Durchführung der Abwahl gelten die Bestimmungen zur Durchführung von Bürgerentscheiden entsprechend. 4Der Landrat scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Kreiswahlausschuss die Abwahl feststellt, aus seinem Amt; er behält bis zum Ablauf seiner Amtszeit die Bezüge wie ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter.(6) Der Landrat kann von den Bürgern des Landkreises vorzeitig abgewählt werden. Er ist abgewählt, wenn sich für die Abwahl eine Mehrheit der gültigen Stimmen ergibt, sofern diese Mehrheit mindestens 50 Prozent der Bürger beträgt. Für die Durchführung der Abwahl gelten die Bestimmungen zur Durchführung von Bürgerentscheiden entsprechend. Der Landrat scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Kreiswahlausschuss die Abwahl feststellt, aus seinem Amt; er behält bis zum Ablauf seiner Amtszeit die Bezüge wie ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter. (7) 1Zur Einleitung des Abwahlverfahrens nach Absatz 6 bedarf es eines Bürgerbegehrens. 2Das Bürgerbegehren muss von mindestens einem Drittel der Bürger des Landkreises unterzeichnet sein. 3§ 21 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 findet Anwendung.(7) Zur Einleitung des Abwahlverfahrens nach Absatz 6 bedarf es eines Bürgerbegehrens. Das Bürgerbegehren muss von mindestens einem Drittel der Bürger des Landkreises unterzeichnet sein. § 21 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 findet Anwendung. (8) 1Das Abwahlverfahren nach Absatz 6 kann auch durch einen von mindestens drei Viertel der Stimmen aller Kreisräte zu fassenden Beschluss eingeleitet werden. 2Eine Aussprache vor der Beschlussfassung findet nicht statt.(8) Das Abwahlverfahren nach Absatz 6 kann auch durch einen von mindestens drei Viertel der Stimmen aller Kreisräte zu fassenden Beschluss eingeleitet werden. Eine Aussprache vor der Beschlussfassung findet nicht statt. (9) § 30 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

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