(1) 1Durch die Hauptsatzung kann der Kreistag beschließende Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. 2Durch Beschluss kann der Kreistag einzelne Angelegenheiten auf bestehende beschließende Ausschüsse übertragen oder zeitweilige beschließende Ausschüsse bilden.(1) Durch die Hauptsatzung kann der Kreistag beschließende Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. Durch Beschluss kann der Kreistag einzelne Angelegenheiten auf bestehende beschließende Ausschüsse übertragen oder zeitweilige beschließende Ausschüsse bilden.
(2) Auf beschließende Ausschüsse können nicht die Aufgaben übertragen werden, für die der Kreistag nach § 24 Absatz 2 ausschließlich zuständig ist.
(3) 1Im Rahmen ihrer Zuständigkeit entscheiden die beschließenden Ausschüsse an Stelle des Kreistages. 2Ergibt sich, dass eine Angelegenheit für den Landkreis von besonderer Bedeutung ist, können die beschließenden Ausschüsse die Angelegenheit dem Kreistag zur Beschlussfassung unterbreiten. 3Ein Fünftel aller Mitglieder eines beschließenden Ausschusses kann verlangen, dass eine Angelegenheit dem Kreistag zur Beschlussfassung unterbreitet wird, wenn sie für den Landkreis von besonderer Bedeutung ist. 4Lehnt der Kreistag eine Behandlung ab, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuss. 5Der Kreistag kann jede Angelegenheit an sich ziehen und Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben. 6Der Kreistag kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.(3) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit entscheiden die beschließenden Ausschüsse an Stelle des Kreistages. Ergibt sich, dass eine Angelegenheit für den Landkreis von besonderer Bedeutung ist, können die beschließenden Ausschüsse die Angelegenheit dem Kreistag zur Beschlussfassung unterbreiten. Ein Fünftel aller Mitglieder eines beschließenden Ausschusses kann verlangen, dass eine Angelegenheit dem Kreistag zur Beschlussfassung unterbreitet wird, wenn sie für den Landkreis von besonderer Bedeutung ist. Lehnt der Kreistag eine Behandlung ab, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuss. Der Kreistag kann jede Angelegenheit an sich ziehen und Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben. Der Kreistag kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.
(4) 1Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Kreistag vorbehalten ist, sollen den beschließenden Ausschüssen innerhalb ihres Aufgabengebiets zur Vorberatung zugewiesen werden. 2Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Anträge, die nicht vorberaten worden sind, auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Fünftels aller Mitglieder des Kreistages den zuständigen beschließenden Ausschüssen zur Vorberatung überwiesen werden müssen.(4) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Kreistag vorbehalten ist, sollen den beschließenden Ausschüssen innerhalb ihres Aufgabengebiets zur Vorberatung zugewiesen werden. Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Anträge, die nicht vorberaten worden sind, auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Fünftels aller Mitglieder des Kreistages den zuständigen beschließenden Ausschüssen zur Vorberatung überwiesen werden müssen.
(5) 1Für die beschließenden Ausschüsse gelten die §§ 32 bis 36 entsprechend. 2Sitzungen, die der Vorberatung nach Absatz 4 dienen, sind in der Regel nichtöffentlich. 3Ist ein beschließender Ausschuss wegen Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig, entscheidet der Kreistag in den Fällen des Absatzes 3 an seiner Stelle, in den Fällen des Absatzes 4 ohne Vorberatung.16(5) Für die beschließenden Ausschüsse gelten die §§ 32 bis 36 entsprechend. Sitzungen, die der Vorberatung nach Absatz 4 dienen, sind in der Regel nichtöffentlich. Ist ein beschließender Ausschuss wegen Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig, entscheidet der Kreistag in den Fällen des Absatzes 3 an seiner Stelle, in den Fällen des Absatzes 4 ohne Vorberatung.16
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