(1) Durch die Hauptsatzung kann ein Beirat gebildet werden, der den Landrat in geheimzuhaltenden Angelegenheiten (§ 49 Absatz 3 Satz 2) berät.
(2) 1Der Beirat besteht aus höchstens fünf Mitgliedern, die vom Kreistag aus seiner Mitte bestellt werden. 2Dem Beirat können nur Mitglieder des Kreistages angehören, die auf die für die Behörden des Freistaates Sachsen geltenden Geheimhaltungsvorschriften verpflichtet sind.(2) Der Beirat besteht aus höchstens fünf Mitgliedern, die vom Kreistag aus seiner Mitte bestellt werden. Dem Beirat können nur Mitglieder des Kreistages angehören, die auf die für die Behörden des Freistaates Sachsen geltenden Geheimhaltungsvorschriften verpflichtet sind.
(3) 1Vorsitzender des Beirats ist der Landrat. 2Er beruft den Beirat ein, wenn es die Geschäftslage erfordert. 3Fällt die Angelegenheit in den Geschäftskreis eines Beigeordneten, nimmt dieser an der Sitzung teil. 4Die Sitzungen des Beirats sind nichtöffentlich. 5Im Übrigen gelten für den Beirat die Vorschriften über beratende Ausschüsse entsprechend.(3) Vorsitzender des Beirats ist der Landrat. Er beruft den Beirat ein, wenn es die Geschäftslage erfordert. Fällt die Angelegenheit in den Geschäftskreis eines Beigeordneten, nimmt dieser an der Sitzung teil. Die Sitzungen des Beirats sind nichtöffentlich. Im Übrigen gelten für den Beirat die Vorschriften über beratende Ausschüsse entsprechend.
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