Jurafuchs
§ 69

§ 69

SächsLKrO
Muster für die Haushaltswirtschaft
Sonstige Vorschriften
Stand 2025-07-10
1Soweit es für die Vergleichbarkeit der Haushalte erforderlich ist, gibt das Staatsministerium des Innern durch Verwaltungsvorschrift Muster insbesondere für Soweit es für die Vergleichbarkeit der Haushalte erforderlich ist, gibt das Staatsministerium des Innern durch Verwaltungsvorschrift Muster insbesondere für 1. die Haushaltssatzung und ihre Bekanntmachung, 2. die Beschreibung und Gliederung der Produktbereiche und Produktgruppen sowie die Gestaltung des Haushaltsplans und des Finanzplans, 3. die Form des Haushaltsplans und seiner Anlagen, des Finanzplans und des Investitionsprogramms, 4. die Form der Anlagenübersicht, der Forderungsübersicht und der Verbindlichkeitenübersicht, 5. die Zahlungsanordnungen, Buchführung, den Kontenrahmen, den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss und ihre Anlagen im Sächsischen Amtsblatt bekannt. 2Die Landkreise sind verpflichtet, diese Muster zu verwenden. 3Die Bekanntgabe von Mustern nach Satz 1 Nummer 2 und 3 erfolgt im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.im Sächsischen Amtsblatt bekannt. Die Landkreise sind verpflichtet, diese Muster zu verwenden. Die Bekanntgabe von Mustern nach Satz 1 Nummer 2 und 3 erfolgt im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →