Jurafuchs
§ 21

§ 21

SächsLKrO
Bürgerbegehren
Einwohner und Bürger des Landkreises
Stand 2025-07-10
(1) 1Die Durchführung eines Bürgerentscheids kann schriftlich von Bürgern des Landkreises beantragt werden (Bürgerbegehren); die elektronische Form ist ausgeschlossen. 2Das Bürgerbegehren muss mindestens von 5 Prozent der Bürger des Landkreises unterzeichnet sein. 3Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist.(1) Die Durchführung eines Bürgerentscheids kann schriftlich von Bürgern des Landkreises beantragt werden (Bürgerbegehren); die elektronische Form ist ausgeschlossen. Das Bürgerbegehren muss mindestens von 5 Prozent der Bürger des Landkreises unterzeichnet sein. Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist. (2) 1Das Bürgerbegehren muss einen mit ja oder nein zu entscheidenden Entscheidungsvorschlag und eine Begründung enthalten sowie eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnen, die jede für sich zur Entgegennahme von Mitteilungen und Entscheidungen des Landkreises ermächtigt ist. 2Die Abgabe von Erklärungen ist nur gemeinsam möglich. 3Das Bürgerbegehren muss einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der Kosten oder der Einnahmeausfälle der verlangten Maßnahme enthalten.(2) Das Bürgerbegehren muss einen mit ja oder nein zu entscheidenden Entscheidungsvorschlag und eine Begründung enthalten sowie eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnen, die jede für sich zur Entgegennahme von Mitteilungen und Entscheidungen des Landkreises ermächtigt ist. Die Abgabe von Erklärungen ist nur gemeinsam möglich. Das Bürgerbegehren muss einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der Kosten oder der Einnahmeausfälle der verlangten Maßnahme enthalten. (3) 1Das Bürgerbegehren muss vor Beginn der Unterschriftensammlung schriftlich bei dem Landkreis angezeigt werden. 2Es ist spätestens ein Jahr nach Zugang der Anzeige mit den nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterschriften bei dem Landkreis einzureichen. 3Richtet es sich gegen einen Beschluss des Kreistages, muss es innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses in öffentlicher Sitzung bei dem Landkreis eingereicht werden.(3) Das Bürgerbegehren muss vor Beginn der Unterschriftensammlung schriftlich bei dem Landkreis angezeigt werden. Es ist spätestens ein Jahr nach Zugang der Anzeige mit den nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterschriften bei dem Landkreis einzureichen. Richtet es sich gegen einen Beschluss des Kreistages, muss es innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses in öffentlicher Sitzung bei dem Landkreis eingereicht werden. (4) 1Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Kreistag. 2Die Entscheidung ist ortsüblich bekanntzugeben und ergeht kostenfrei. 3Über den Widerspruch entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde. 4Ist das Bürgerbegehren zulässig, so ist der Bürgerentscheid innerhalb von drei Monaten durchzuführen. 5Nach der Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens darf eine diesem widersprechende Entscheidung des Kreistages nicht mehr getroffen werden.6(4) Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Kreistag. Die Entscheidung ist ortsüblich bekanntzugeben und ergeht kostenfrei. Über den Widerspruch entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde. Ist das Bürgerbegehren zulässig, so ist der Bürgerentscheid innerhalb von drei Monaten durchzuführen. Nach der Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens darf eine diesem widersprechende Entscheidung des Kreistages nicht mehr getroffen werden.6

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