Jurafuchs
§ 32

§ 32

SächsLKrO
Vorsitz im Kreistag, Einberufung der Sitzungen
Kreistag
Stand 2025-07-10
(1) Den Vorsitz im Kreistag führt der Landrat. (2) Der Kreistag beschließt über Ort und Zeit seiner regelmäßigen Sitzungen. (3) 1Der Landrat beruft den Kreistag schriftlich oder in elektronischer Form mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände mit; dabei sind die für die Beratung erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen. 2Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. 3Der Kreistag ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert. 4Der Kreistag ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies von einem Fünftel der Kreisräte unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt wird und der Kreistag den gleichen Verhandlungsgegenstand nicht innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat oder wenn sich seit der Behandlung die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat. 5Der Verhandlungsgegenstand muss in die Zuständigkeit des Kreistages fallen. 6In Eilfällen kann der Kreistag ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden.(3) Der Landrat beruft den Kreistag schriftlich oder in elektronischer Form mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände mit; dabei sind die für die Beratung erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Der Kreistag ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert. Der Kreistag ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies von einem Fünftel der Kreisräte unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt wird und der Kreistag den gleichen Verhandlungsgegenstand nicht innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat oder wenn sich seit der Behandlung die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat. Der Verhandlungsgegenstand muss in die Zuständigkeit des Kreistages fallen. In Eilfällen kann der Kreistag ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden. (4) 1Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen sind rechtzeitig ortsüblich bekanntzugeben. 2Dies gilt nicht bei der Einberufung des Kreistages in Eilfällen.(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen sind rechtzeitig ortsüblich bekanntzugeben. Dies gilt nicht bei der Einberufung des Kreistages in Eilfällen. (5) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Kreisräte oder einer Fraktion ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Kreistages zu setzen; Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. 11

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