(1) 1Die Landkreise führen den gesetzlich bestimmten Namen. 2Die Änderung des Namens eines Landkreises bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder des Kreistages und der Genehmigung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde. 3Sie kann einem Landkreis auf Antrag eine sonstige Bezeichnung verleihen, die auf der Geschichte oder der heutigen Eigenart oder Bedeutung des Landkreises beruht.(1) Die Landkreise führen den gesetzlich bestimmten Namen. Die Änderung des Namens eines Landkreises bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder des Kreistages und der Genehmigung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde. Sie kann einem Landkreis auf Antrag eine sonstige Bezeichnung verleihen, die auf der Geschichte oder der heutigen Eigenart oder Bedeutung des Landkreises beruht.
(2) 1Der Sitz des Landratsamtes wird durch Gesetz bestimmt. 2Der Landkreis kann Außenstellen des Landratsamtes einrichten.(2) Der Sitz des Landratsamtes wird durch Gesetz bestimmt. Der Landkreis kann Außenstellen des Landratsamtes einrichten.
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