(1) 1Das Staatsministerium des Innern kann sonstige Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes erlassen. 2§ 68 Absatz 2 gilt entsprechend.(1) Das Staatsministerium des Innern kann sonstige Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes erlassen. § 68 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) § 129 Absatz 2 und 3 der Sächsischen Gemeindeordnung gilt entsprechend. 24
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