Jurafuchs
§ 70

§ 70

SächsLKrO
Sonstige Verwaltungsvorschriften
Sonstige Vorschriften
Stand 2025-07-10
(1) 1Das Staatsministerium des Innern kann sonstige Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes erlassen. 2§ 68 Absatz 2 gilt entsprechend.(1) Das Staatsministerium des Innern kann sonstige Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes erlassen. § 68 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) § 129 Absatz 2 und 3 der Sächsischen Gemeindeordnung gilt entsprechend. 24

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