Jurafuchs

§ 12

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordr
Auftrag und Ausweisdes Vollziehungsbeamten
Stand 2023-04-25
Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Vollziehungsbeamte zur Zwangsvollstreckung durch schriftlichen oder elektronischen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt; der Auftrag ist vorzuzeigen. Der Vollziehungsbeamte hat einen behördlichen Ausweis bei sich zu führen und ihn bei Ausübung seiner Tätigkeit auf Verlangen vorzuzeigen.

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