Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Vollziehungsbeamte zur Zwangsvollstreckung durch schriftlichen oder elektronischen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt; der Auftrag ist vorzuzeigen. Der Vollziehungsbeamte hat einen behördlichen Ausweis bei sich zu führen und ihn bei Ausübung seiner Tätigkeit auf Verlangen vorzuzeigen.
§ 12
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land NordrAuftrag und Ausweisdes Vollziehungsbeamten
Stand 2023-04-25