Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach den allgemeinen Vorschriften zu versteigern.
§ 34
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land NordrWertpapiere
Stand 2023-04-25