Wer etwas im Zwangsverfahren erwirbt, hat keinen Anspruch wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der erworbenen Sache.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 24 Klage auf bevorzugte Befriedigung§ 26 Beschränkung der Zwangsvollstreckung, Aussetzen der Vollziehung →