Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt, so setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest. Bei sofortigem Vollzug nach § 55 Absatz 2 fällt die Festsetzung weg.
§ 64
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land NordrFestsetzung der Zwangsmittel
Stand 2023-04-25