Die Vorschriften über Notwehr und Notstand bleiben unberührt.Dritter Unterabschnitt Vollzug gegen BehördenMeine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 74 Zum Schusswaffengebrauch berechtigteVollzugsdienstkräfte§ 76 Vollzug gegen Behörden →