Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden. Wird kein Gebot abgegeben, das den Zuschlag erlaubt, so kann aus freier Hand zu dem Preis verkauft werden, der den Gold- oder Silberwert erreicht.
§ 33
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land NordrGold- und Silbersachen
Stand 2023-04-25