Jurafuchs

§ 79

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordr
Einschränkungen von Grundrechten
Stand 2023-04-25
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Freiheit der Person nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes und auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes eingeschränkt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →