Jurafuchs

§ 15

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordr
Zuziehung von Zeugen
Stand 2023-04-25
Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet, oder ist bei einer Vollstreckungshandlung in der Wohnung des Schuldners weder der Schuldner noch eine Person, die zu seiner Familie gehört oder in ihr beschäftigt ist, gegenwärtig, so hat der Vollziehungsbeamte zwei Erwachsene oder einen Gemeindebediensteten oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen.

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